§1 Name, Sitz, Ein­tra­gung,  Geschäftsjahr

  1. Der Vere­in trägt den Namen „Kindernest e.V.“
  2. Der Vere­in hat seinen Sitz in Eppingen
  3. Er ist unter VR 2960 in das Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Heil­bronn eingetragen
  4. Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr

§2 Vere­in­szweck

  1. Zweck des Vere­ins „Kindernest e.V.“ ist die Förderung der Erziehung
  2. Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht, ins­beson­dere durch die Ein­rich­tung und Erhal­tung ein­er Kindertagesstätte in Eppingen.
  3. Er soll Eltern und Erziehungs­berechtigten die Möglichkeit bieten, Ihre Kinder ganztägig betreuen zu lassen.

§3 Gemein­nützigkeit

  1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Vere­in ist selb­st­los tätig. Er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für  satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder des Vere­ins erhal­ten keine Zuwen­dung aus Mit­teln des Vereins.
  4. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch eine unver­hält­nis­mäßige hohe Vergü­tung begün­stigt werden.
  5. Alle Inhab­er von Vere­in­sämtern sind grund­sät­zlich ehre­namtlich tätig. Die Mit­gliederver­samm­lung kann hier­von abwe­ichend beschließen, dass Vor­standsmit­glieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergü­tung erhalten.
  6. Jed­er Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmel­dung beim Reg­is­terg­ericht dem zuständi­gen Finan­zamt vorzule­gen. 

§4 Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche und/oder juris­tis­che Per­son wer­den, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Antrag zur Auf­nahme entschei­det der Vor­stand. Bei Ablehnung ist Wider­spruch zuläs­sig; über den Wider­spruch entschei­det die näch­ste ordentlich ein­berufene Mitgliederversammlung.
  3. Eine Ablehnung braucht nicht begrün­det zu sein.
  4. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Auss­chluss oder Tod bzw. durch Ver­lust der Rechts­fähigkeit bei juris­tis­chen Per­so­n­en wenn das Mit­glied, trotz Mah­nung und Abmah­nung mit Frist­set­zung oder mit der Entrich­tung von Beträ­gen mehr als drei Monate im Rück­stand ist. Dem aus­tre­tenden Mit­glied ste­ht kein Anspruch auf Rück­zahlung überzahlter Beiträge zu. Die Mit­glieder erhal­ten bei Ihrem Auss­chei­den keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Der Aus­tritt ist zum Jahreswech­sel möglich. Er erfol­gt durch eine schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­sitzen­den unter Ein­hal­tung ein­er Frist von drei Monat­en zum Jahreswechsel.

§5 Rechte und Pflicht­en der Mitglieder

  1. Die Mit­glieder sind berechtigt, an allen ange­bote­nen Ver­anstal­tun­gen des Vere­ins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vor­stand und der Mit­gliederver­samm­lung Anträge zu stellen
  2. Die Mit­glieder sind verpflichtet, den Vere­in und den Vere­in­szweck in ord­nungs­gemäßer Weise zu unterstützen.

§6 Beiträge

  1. Die Mit­glieder zahlen Beiträge nach der Maß­gabe des Beschlusses der Mit­gliederver­samm­lung. Zur Fes­tle­gung der Beitragshöhe und der Beitrags­fäl­ligkeit ist eine ein­fache Mehrheit der in der Mit­gliederver­samm­lung anwe­senden, stimm­berechtigten Vere­ins­mit­glieder erforderlich.

§7 Organe des Vereins

  1. Der Vor­stand
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung

§8 Der Vorstand

  1. Vor­stand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vor­sitzende und der/die stel­lvertre­tende Vor­sitzende. Diese vertreten den Vere­in gerichtlich und außerg­erichtlich. Sie sind jew­eils einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vor­stand beste­ht aus dem/der Vor­sitzen­den, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen.
  3. Der Vor­stand ist von den Beschränkun­gen des §181 BGB befre­it. Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung jew­eils für zwei Jahre gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattge­fun­den haben. Wieder­wahl ist zuläs­sig. Die Wahl erfol­gt einzeln. Schei­det der Vor­sitzende vorzeit­ig aus, rückt der bish­erige stel­lvertre­tende Vor­sitzende an seine Stelle.
  4. Dem Vorstand(e) obliegt die Führung der laufend­en Geschäfte des Vere­ins. Der Vor­stand kann sich zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben der Hil­fe Drit­ter bedi­enen und ins­beson­dere Auf­gaben delegieren, soweit diese auf­grund Satzung oder Gesetz zwin­gend dem Vor­stand vor­be­hal­ten sind.
  5. Beschlüsse des Vor­standes wer­den in einem Sitzung­spro­tokoll niedergelegt und von min­destens zwei vertre­tungs­berechtigten Vor­standsmit­gliedern unterzeichnet.
  6. Der Vor­stand fasst Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit.
  7. Die Vor­standssitzung find­et jährlich min­destens ein­mal statt. Vor­standssitzun­gen sind beschlussfähig, wenn hierzu schriftlich mit ein­er Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tage­sor­d­nung ein­ge­laden wurde und min­destens drei Vor­standsmit­glieder anwe­send sind.
  8. Der erweit­erte Vor­stand beste­ht aus

a)      dem/der Vorsitzenden

b)     dessen/deren Stellvertreter/in

c)      dem/der Verwaltungsfachkraft

d)     dem/der Schriftführer/in

e)      zwei Beisitzer/innen

f)      der/die  päd­a­gogis­chen Leiter/in des Vere­ins. Dieser / diese wird nicht von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Der päd­a­gogis­che Leit­er / die päd­a­gogis­che Lei­t­erin hat im Vor­stand Stimmrecht.

9.  Der Vor­stand kann sich eine Geschäft­sor­d­nung geben.

§9 Mit­gliederver­samm­lung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung tritt min­destens ein­mal jährlich zusam­men und ist unter Angaben der Tage­sor­d­nung mit ein­er Frist von vier Wochen, im Falle ein­er außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung min­destens zwei Wochen vorher vom Vor­stand schriftlich einzuberufen.
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung entschei­det über alle Belange des Vere­ins, ins­beson­dere über Satzungsän­derun­gen und die Vereinsauflösung.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung fasst ihre Beschlüsse durch ein­fache Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder. Etwas anderes gilt bei Satzungsän­derun­gen (Vgl. § 10 dieser Satzung)
  4. Der Mit­gliederver­samm­lung sind vom Vor­stand die Jahres­rech­nung und der Jahres­bericht zur Beschlussfas­sung über die Genehmi­gung der Ent­las­tung des Vor­standes schriftlich vorzule­gen. Sie bestellt zwei Rech­nung­sprüfer, um den Jahresab­schluss zu prüfen und über das Ergeb­nis vor der Mit­gliederver­samm­lung zu berichten
  5. Der Vor­sitzende oder sein Stel­lvertreter leit­en die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mit­gliederver­samm­lung wählt einen Pro­tokollführer. Die Beschlüsse ein­er Sitzung wer­den in einem Pro­tokoll niedergelegt und von zwei Vor­standsmit­gliedern unter­schrieben. Das Pro­tokoll kann von jedem Mit­glied einge­se­hen werden
  7. In der Mit­gliederver­samm­lung kann sich jedes Mit­glied durch ein anderes Mit­glied oder eine zur Berufsver­schwiegen­heit verpflichtete Per­son vertreten lassen. Andere Vertreter kön­nen durch Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung zuge­lassen wer­den. Voll­macht­en bedür­fen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

§10 Satzungsän­derung

  1. Für Satzungsän­derun­gen ist eine Zwei­drit­telmehrheit der erschiene­nen Vere­ins­mit­glieder erforderlich.
  2. Über Satzungsän­derun­gen kann in der Mit­gliederver­samm­lung nur abges­timmt wer­den, wenn auf diesen Tage­sor­d­nungspunkt bere­its in der Ein­ladung hingewiesen wurde und der Ein­ladung sowohl der bish­erige als auch der vorge­se­hen Satzung­s­text beige­fügt wor­den war.
  3. Satzungsän­derun­gen, die von Aufsicht‑, Gerichts‑, oder Finanzbe­hör­den aus for­malen Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän­derun­gen müssen allen Vere­ins­mit­gliedern als­bald schriftlich mit­geteilt wer­den 

§11 Haf­tung

  1. Für Verbindlichkeit­en des Vere­ins haftet auss­chließlich dessen Vermögen.
  2. Die Vere­ins­mit­glieder haften nicht per­sön­lich für die Verbindlichkeit­en des Vereins.

§12 Auflö­sung des Vere­ins und Vermögensbildung

  1. Über einen Antrag auf Auflö­sung des Vere­ins entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung mit 2/3 Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen.
  2. Bei Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke ist das Ver­mö­gen des Vere­ins an eine Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer­begün­stigte Kör­per­schaft, zwecks Ver­wen­dung für die Förderung der Erziehung, möglichst bei ein­er Kindertagesstätte, weiterzugeben.

 

Satzung geän­dert: Eppin­gen 2013

 

 

Let­zte Änderung vom 5. Okto­ber 2020 von Kindernest Team