§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Kindernest e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Eppingen
- Er ist unter VR 2960 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins „Kindernest e.V.“ ist die Förderung der Erziehung
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Einrichtung und Erhaltung einer Kindertagesstätte in Eppingen.
- Er soll Eltern und Erziehungsberechtigten die Möglichkeit bieten, Ihre Kinder ganztägig betreuen zu lassen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist Widerspruch zulässig; über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
- Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu sein.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen wenn das Mitglied, trotz Mahnung und Abmahnung mit Fristsetzung oder mit der Entrichtung von Beträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Der Austritt ist zum Jahreswechsel möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahreswechsel.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach der Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§7 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen.
- Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, rückt der bisherige stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
- Dem Vorstand(e) obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen und insbesondere Aufgaben delegieren, soweit diese aufgrund Satzung oder Gesetz zwingend dem Vorstand vorbehalten sind.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandssitzung findet jährlich mindestens einmal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn hierzu schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dessen/deren Stellvertreter/in
c) dem/der Verwaltungsfachkraft
d) dem/der Schriftführer/in
e) zwei Beisitzer/innen
f) der/die pädagogischen Leiter/in des Vereins. Dieser / diese wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Der pädagogische Leiter / die pädagogische Leiterin hat im Vorstand Stimmrecht.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins, insbesondere über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Etwas anderes gilt bei Satzungsänderungen (Vgl. § 10 dieser Satzung)
- Der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung der Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, um den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Die Beschlüsse einer Sitzung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden
- In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten lassen. Andere Vertreter können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
§10 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen Satzungstext beigefügt worden war.
- Satzungsänderungen, die von Aufsicht‑, Gerichts‑, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden
§11 Haftung
- Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen.
- Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, möglichst bei einer Kindertagesstätte, weiterzugeben.
Satzung geändert: Eppingen 2013
Letzte Änderung vom 5. Oktober 2020 von Kindernest Team