§1 Name, Sitz, Ein­tra­gung,  Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein trägt den Namen „Kin­der­nest e.V.“
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Eppingen
  3. Er ist unter VR 2960 in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Heil­bronn eingetragen
  4. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr

§2 Ver­eins­zweck

  1. Zweck des Ver­eins „Kin­der­nest e.V.“ ist die För­de­rung der Erziehung
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht, ins­be­son­de­re durch die Ein­rich­tung und Erhal­tung einer Kin­der­ta­ges­stät­te in Eppingen.
  3. Er soll Eltern und Erzie­hungs­be­rech­tig­ten die Mög­lich­keit bie­ten, Ihre Kin­der ganz­tä­gig betreu­en zu lassen.

§3 Gemein­nüt­zig­keit

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  3. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für  sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins erhal­ten kei­ne Zuwen­dung aus Mit­teln des Vereins.
  4. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.
  5. Alle Inha­ber von Ver­eins­äm­tern sind grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann hier­von abwei­chend beschlie­ßen, dass Vor­stands­mit­glie­der für ihre Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Tätig­keits­ver­gü­tung erhalten.
  6. Jeder Beschluss über die Ände­rung der Sat­zung ist vor des­sen Anmel­dung beim Regis­ter­ge­richt dem zustän­di­gen Finanz­amt vor­zu­le­gen. 

§4 Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und/oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die sei­ne Zie­le unterstützt.
  2. Über den schrift­li­chen Antrag zur Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Bei Ableh­nung ist Wider­spruch zuläs­sig; über den Wider­spruch ent­schei­det die nächs­te ordent­lich ein­be­ru­fe­ne Mitgliederversammlung.
  3. Eine Ableh­nung braucht nicht begrün­det zu sein.
  4. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod bzw. durch Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit bei juris­ti­schen Per­so­nen wenn das Mit­glied, trotz Mah­nung und Abmah­nung mit Frist­set­zung oder mit der Ent­rich­tung von Beträ­gen mehr als drei Mona­te im Rück­stand ist. Dem aus­tre­ten­den Mit­glied steht kein Anspruch auf Rück­zah­lung über­zahl­ter Bei­trä­ge zu. Die Mit­glie­der erhal­ten bei Ihrem Aus­schei­den kei­ne Antei­le des Vereinsvermögens.
  5. Der Aus­tritt ist zum Jah­res­wech­sel mög­lich. Er erfolgt durch eine schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten zum Jahreswechsel.

§5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

  1. Die Mit­glie­der sind berech­tigt, an allen ange­bo­te­nen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men. Sie haben dar­über das Recht, gegen­über dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung Anträ­ge zu stellen
  2. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, den Ver­ein und den Ver­eins­zweck in ord­nungs­ge­mä­ßer Wei­se zu unterstützen.

§6 Bei­trä­ge

  1. Die Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge nach der Maß­ga­be des Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Fest­le­gung der Bei­trags­hö­he und der Bei­trags­fäl­lig­keit ist eine ein­fa­che Mehr­heit der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den, stimm­be­rech­tig­ten Ver­eins­mit­glie­der erforderlich.

§7 Orga­ne des Vereins

  1. Der Vor­stand
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§8 Der Vorstand

  1. Vor­stand im Sin­ne des §26 BGB sind der/die ers­te Vor­sit­zen­de und der/die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de. Die­se ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vor­stand besteht aus dem/der Vor­sit­zen­den, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen.
  3. Der Vor­stand ist von den Beschrän­kun­gen des §181 BGB befreit. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils für zwei Jah­re gewählt und bleibt im Amt bis Neu­wah­len statt­ge­fun­den haben. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Die Wahl erfolgt ein­zeln. Schei­det der Vor­sit­zen­de vor­zei­tig aus, rückt der bis­he­ri­ge stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de an sei­ne Stelle.
  4. Dem Vorstand(e) obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Der Vor­stand kann sich zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben der Hil­fe Drit­ter bedie­nen und ins­be­son­de­re Auf­ga­ben dele­gie­ren, soweit die­se auf­grund Sat­zung oder Gesetz zwin­gend dem Vor­stand vor­be­hal­ten sind.
  5. Beschlüs­se des Vor­stan­des wer­den in einem Sit­zungs­pro­to­koll nie­der­ge­legt und von min­des­tens zwei ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­dern unterzeichnet.
  6. Der Vor­stand fasst Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehrheit.
  7. Die Vor­stands­sit­zung fin­det jähr­lich min­des­tens ein­mal statt. Vor­stands­sit­zun­gen sind beschluss­fä­hig, wenn hier­zu schrift­lich mit einer Frist von zwei Wochen unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­ge­la­den wur­de und min­des­tens drei Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind.
  8. Der erwei­ter­te Vor­stand besteht aus

a)      dem/der Vorsitzenden

b)     dessen/deren Stellvertreter/in

c)      dem/der Verwaltungsfachkraft

d)     dem/der Schriftführer/in

e)      zwei Beisitzer/innen

f)      der/die  päd­ago­gi­schen Leiter/in des Ver­eins. Die­ser / die­se wird nicht von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Der päd­ago­gi­sche Lei­ter / die päd­ago­gi­sche Lei­te­rin hat im Vor­stand Stimmrecht.

9.  Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

§9 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens ein­mal jähr­lich zusam­men und ist unter Anga­ben der Tages­ord­nung mit einer Frist von vier Wochen, im Fal­le einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung min­des­tens zwei Wochen vor­her vom Vor­stand schrift­lich einzuberufen.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det über alle Belan­ge des Ver­eins, ins­be­son­de­re über Sat­zungs­än­de­run­gen und die Vereinsauflösung.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se durch ein­fa­che Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Etwas ande­res gilt bei Sat­zungs­än­de­run­gen (Vgl. § 10 die­ser Satzung)
  4. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vom Vor­stand die Jah­res­rech­nung und der Jah­res­be­richt zur Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung der Ent­las­tung des Vor­stan­des schrift­lich vor­zu­le­gen. Sie bestellt zwei Rech­nungs­prü­fer, um den Jah­res­ab­schluss zu prü­fen und über das Ergeb­nis vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten
  5. Der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter lei­ten die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt einen Pro­to­koll­füh­rer. Die Beschlüs­se einer Sit­zung wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und von zwei Vor­stands­mit­glie­dern unter­schrie­ben. Das Pro­to­koll kann von jedem Mit­glied ein­ge­se­hen werden
  7. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sich jedes Mit­glied durch ein ande­res Mit­glied oder eine zur Berufs­ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­te Per­son ver­tre­ten las­sen. Ande­re Ver­tre­ter kön­nen durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­las­sen wer­den. Voll­mach­ten bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Textform.

§10 Sat­zungs­än­de­rung

  1. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der erschie­ne­nen Ver­eins­mit­glie­der erforderlich.
  2. Über Sat­zungs­än­de­run­gen kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt bereits in der Ein­la­dung hin­ge­wie­sen wur­de und der Ein­la­dung sowohl der bis­he­ri­ge als auch der vor­ge­se­hen Sat­zungs­text bei­gefügt wor­den war.
  3. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsicht‑, Gerichts‑, oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt wer­den 

§11 Haf­tung

  1. Für Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet aus­schließ­lich des­sen Vermögen.
  2. Die Ver­eins­mit­glie­der haf­ten nicht per­sön­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten des Vereins.

§12 Auf­lö­sung des Ver­eins und Vermögensbildung

  1. Über einen Antrag auf Auf­lö­sung des Ver­eins ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.
  2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke ist das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft, zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung der Erzie­hung, mög­lichst bei einer Kin­der­ta­ges­stät­te, weiterzugeben.

 

Sat­zung geän­dert: Eppin­gen 2013

 

 

Letz­te Ände­rung vom 5. Okto­ber 2020 von Kin­der­nest Team